Inhalt dieser Seite
- Die ersten Tage — was sofort erledigt sein muss
- Wer erbt was? Die gesetzliche Erbfolge einfach erklärt
- Die Erbengemeinschaft — wenn Geschwister gemeinsam erben
- Das Elternhaus — der größte Streitpunkt
- „Ich hab gepflegt" — der Pflegeausgleich
- Vorschenkungen — wer hat schon mehr bekommen?
- Den Haushalt auflösen — praktisch und emotional
- Wie redet man mit Geschwistern?
- Wann braucht man Notar, Mediator oder Anwalt?
1. Die ersten Tage — was wichtig wird
Nur eine Sache muss wirklich sofort passieren: der Totenschein. Alles andere — auch die Wahl des Bestatters — dürfen Sie sich in Ruhe und im eigenen Tempo überlegen. Hier ein Überblick über die Aufgaben der ersten Woche:
- Totenschein ausstellen lassen — Arzt oder Krankenhaus, das ist der einzige wirklich zeitkritische Schritt
- Sterbeurkunde beim Standesamt beantragen, wenn Sie soweit sind — mindestens 5–8 Exemplare (Banken, Behörden, Versicherungen wollen alle ein Original)
- Bestattung organisieren — ohne Zeitdruck. Ein erster, neutraler Transport durch Klinik, Pflegeheim oder Polizei heißt nicht, dass Sie schon einen Bestatter gewählt haben. Sie dürfen mehrere vergleichen und in Ruhe entscheiden — niemand hat das Recht, Ihnen einen bestimmten Bestatter aufzuzwingen
- Testament suchen — zuhause, beim Notar, beim Nachlassgericht. Jedes gefundene Testament muss beim Nachlassgericht abgeliefert werden — auch wenn der Inhalt Sie überrascht
- Vorsorgevollmacht prüfen — anders als oft gedacht, erlischt eine Vollmacht nicht automatisch mit dem Tod (§ 672 BGB). Die meisten Vorsorgevollmachten gelten ausdrücklich „über den Tod hinaus" und bleiben wirksam, bis die Erben sie widerrufen. Nur wenn im Dokument ausdrücklich „nur zu Lebzeiten" steht, endet sie mit dem Tod — im Zweifel den genauen Wortlaut prüfen
- Rente/Pension melden — die Deutsche Rentenversicherung muss informiert werden. Überzahlungen müssen zurückgezahlt werden — das passiert automatisch, aber informieren Sie frühzeitig
- Bankkonten — die Konten des Verstorbenen werden zur Sicherheit gesperrt, sobald die Bank informiert wird. Für die Bestattungskosten zahlen die meisten Banken aber auch ohne Erbschein gegen Vorlage der Rechnung aus — das ist Kulanz, keine Pflicht, aber gängige Praxis. Laufende Abbuchungen (Miete, Strom) prüfen — teilweise können Erben Zugang beantragen
- Kranken- und Pflegeversicherung kündigen
- Mietvertrag prüfen — läuft auf wessen Namen? Müssen Sie kündigen oder geht er auf Sie über?
Der Erbschein: Viele Behörden und Banken wollen keinen Ausweis, kein Testament — sie wollen einen Erbschein. Den stellt das Nachlassgericht aus. Er kostet je nach Erbschaftsgröße zwischen 100 und mehreren hundert Euro und dauert einige Wochen. Beantragen Sie ihn frühzeitig.
2. Wer erbt was? Die gesetzliche Erbfolge einfach erklärt
Wenn kein Testament vorhanden ist, gilt die gesetzliche Erbfolge. Sie folgt klaren Regeln — auch wenn das Ergebnis manchmal überrascht.
Pflichtteil: Auch wer im Testament übergangen oder ausdrücklich enterbt wird, hat Anspruch auf den Pflichtteil — das ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, ausgezahlt in Geld. Den Pflichtteil kann man nicht wegnehmen. Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen (schwere Straftat gegen den Erblasser) ist eine vollständige Enterbung möglich.
3. Die Erbengemeinschaft — wenn Geschwister gemeinsam erben
Sobald mehrere Personen erben, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Das klingt harmlos. Ist es aber oft nicht.
Die Erbengemeinschaft bedeutet: Der gesamte Nachlass gehört allen Erben gemeinsam. Kein Einzelner kann allein entscheiden, verkaufen, vermieten oder Geld abheben — solange die Gemeinschaft besteht. Für die meisten Entscheidungen braucht man Einstimmigkeit oder zumindest Mehrheit.
Eine Person kann alles blockieren
Wenn ein Geschwisterkind nicht mitmacht, nicht erreichbar ist oder absichtlich blockiert, steht alles still — manchmal jahrelang.
Konto gesperrt — niemand kommt ran
Das Konto des Verstorbenen gehört der Erbengemeinschaft. Kein Einzelner kann einfach Geld abheben. Es braucht eine gemeinsame Vereinbarung oder Erbschein.
Kein Ende in Sicht
Die Erbengemeinschaft löst sich nur auf, wenn sich alle einigen (Erbauseinandersetzung) oder wenn das Gericht eingreift (Teilungsversteigerung).
Laufende Kosten laufen weiter
Grundsteuer, Versicherungen, Heizung — die Kosten für Haus und Wohnung laufen weiter, egal ob die Geschwister sich einigen oder nicht.
Was hilft: Die Erbengemeinschaft so früh wie möglich auseinanderzusetzen — am besten notariell. Dafür muss eine vollständige Liste aller Vermögensgegenstände erstellt werden. Dann wird vereinbart, wer was bekommt oder ob verkauft wird. Je früher, desto weniger Schaden.
4. Das Elternhaus — der größte Streitpunkt
„Wir drei Geschwister haben uns jahrelang gut verstanden. Nach dem Tod unserer Mutter haben wir fast zwei Jahre nicht mehr miteinander geredet. Wegen des Hauses. Meine Schwester wollte es behalten, ich wollte verkaufen, mein Bruder schwieg und tat nichts. Heute weiß ich: Wir hätten früher mit einem Notar gesprochen — nicht erst dann, als wir uns nicht mehr anschauen konnten."
— Anonymisierter Bericht, veröffentlicht in einem Erbrechts-RatgeberDas Elternhaus ist meistens der wertvollste Teil des Erbes — und der emotionalste. Darin stecken Kindheitserinnerungen, Identität, manchmal Jahrzehnte. Und trotzdem muss eine Entscheidung her.
Die drei möglichen Wege
Verkaufen
Alle bekommen ihren Anteil ausgezahlt. Oft das wirtschaftlich Vernünftigste — aber emotional am schwersten zu akzeptieren.
Braucht Zustimmung aller Miterben.Ein Kind kauft aus
Ein Geschwisterkind übernimmt das Haus, zahlt die anderen anteilig aus. Setzt voraus, dass genug Eigenkapital oder Kredit vorhanden ist.
Häufig die beste Lösung, wenn jemand wirklich drin wohnen möchte.Vermieten
Alle behalten ihre Anteile, Mieteinnahmen werden aufgeteilt. Klingt gut, ist aber in der Praxis konfliktreich — wer kümmert sich? Wer entscheidet bei Reparaturen?
Braucht Einigkeit über alles. Häufig eine Übergangslösung.Teilungsversteigerung
Wenn keine Einigung zustande kommt: Jeder Miterbe kann beim Gericht eine Zwangsversteigerung beantragen. Das Ergebnis ist fast immer ein niedrigerer Preis als beim freien Verkauf.
Der schlechteste Ausgang — aber manchmal der einzige Weg.Wenn ein Geschwisterkind schon im Haus wohnt: Das ändert nichts an den Eigentumsrechten der Erbengemeinschaft. Wer ohne Mietvertrag in der Immobilie lebt, zahlt in der Regel keine Miete — schuldet den anderen Miterben aber in manchen Fällen eine Nutzungsvergütung. Auch hier empfiehlt sich frühzeitige anwaltliche Klärung.
5. „Ich hab gepflegt" — der Pflegeausgleich
Einer der häufigsten Sätze nach dem Tod eines Elternteils: „Ich war jahrelang jeden Tag da. Ich hab alles gemacht. Und jetzt soll ich genauso viel erben wie der Bruder, den man gar nicht kannte?"
Das Gefühl ist verständlich. Die rechtliche Antwort ist komplex.
§ 2057a BGB gibt pflegenden Kindern das Recht, beim Erbe einen Ausgleich zu verlangen — aber nur unter klaren Voraussetzungen:
- Die Pflege war erheblich — nicht nur gelegentliche Hilfe, sondern regelmäßige, aufwändige Unterstützung
- Die Pflege hat die pflegende Person beruflich oder finanziell benachteiligt (z. B. weniger arbeiten, keine Beförderung, eigene Kosten)
- Die Pflege wurde unentgeltlich geleistet — wer bezahlt wurde, hat keinen zusätzlichen Anspruch
Praktischer Tipp: Wer einen Elternteil gepflegt hat und Ausgleich geltend machen will, sollte den Aufwand möglichst genau dokumentieren können — Tagebuch, Kalender, Pflegeprotokolle. Im Streitfall muss man das belegen können.
Diese Regelung gilt nur, wenn gesetzlich geerbt wird (kein Testament). Hat der Verstorbene ein Testament hinterlassen, in dem er diese Ausgleichung ausdrücklich ausschließt, entfällt der Anspruch. Und: Die Höhe ist nicht gesetzlich festgelegt — im Zweifelsfall entscheidet ein Gericht.
6. Vorschenkungen — wer hat schon mehr bekommen?
Viele Eltern helfen ihren Kindern zu Lebzeiten — mit Geld für die Ausbildung, einem Darlehen für das erste Auto, einem Anteil für die Wohnung. Was passiert damit beim Erbe?
Grundsatz: Schenkungen müssen beim Erbe nur dann angerechnet werden, wenn der Schenkende das ausdrücklich angeordnet hat oder wenn es sich um bestimmte Ausstattungen handelt (z. B. Geld zur Existenzgründung oder zum Hauskauf — § 2050 BGB).
Das bedeutet: Hat die Mutter einem Kind 40.000 Euro zur Wohnungsrenovierung gegeben und dabei nichts gesagt, muss das Kind das im Erbfall nicht unbedingt anrechnen lassen. Das kann sich unfair anfühlen — ist aber Recht.
Schenkungssteuer-Freibeträge: Kinder haben alle 10 Jahre einen Freibetrag von 400.000 Euro gegenüber jedem Elternteil. Was darüber liegt, muss dem Finanzamt gemeldet werden. Innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod werden Schenkungen dem Erbe hinzugerechnet — das kann Erbschaftssteuer auslösen.