Inhalt

  1. Beide standen im Mietvertrag
  2. Nur der Verstorbene war Mieter
  3. Eigentumswohnung oder Haus
  4. Mietvertrag kündigen — Fristen und Wege
  5. Was mit dem Mobiliar und Inventar passiert
  6. Wer zahlt die Miete bis zur Auflösung?

Keine Eile: Die Wohnung läuft weiter. Sie müssen nicht innerhalb von Tagen entscheiden. Atmen Sie durch, trauern Sie — und kümmern Sie sich um die Wohnung, wenn Sie bereit sind. Die gesetzlichen Fristen geben Ihnen Zeit.

1. Beide standen im Mietvertrag

Das ist die einfachste Situation. Sie waren beide Hauptmieter. Nach dem Tod Ihres Partners sind Sie weiterhin Mieter — allein, mit demselben Mietvertrag, zu denselben Konditionen.

Der Vermieter kann den Mietvertrag nicht kündigen, nur weil ein Mieter gestorben ist. Sie müssen sich keine Sorgen machen, die Wohnung zu verlieren.

Was Sie tun sollten:

2. Nur der Verstorbene war Mieter

Das ist der schwierigere Fall — vor allem, wenn Sie als Partner gemeinsam in der Wohnung gelebt haben, aber nur Ihr Partner im Mietvertrag stand.

Wenn Sie im Haushalt lebten (§563 BGB)

Sie können in die Wohnung eintreten

Das Gesetz gibt Ihnen das Recht, den Mietvertrag zu übernehmen — wenn Sie nachweislich einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Das betrifft: Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, und auch unverheiratete Partner die tatsächlich zusammengelebt haben.

Was Sie tun müssen: Dem Vermieter unverzüglich mitteilen, dass Sie das Mietverhältnis fortsetzen möchten. Melden Sie sich innerhalb weniger Tage — je länger Sie warten, desto schwieriger wird es.

Was der Vermieter kann: Innerhalb eines Monats nach Ihrer Erklärung kündigen — aber nur aus einem wichtigen Grund (z.B. Zahlungsunfähigkeit oder wenn die Wohnung zu groß für eine Person ist und das nachweislich einen wichtigen Grund darstellt). Ein einfaches „Ich will das nicht" reicht nicht.

Wenn Sie nicht im Haushalt lebten

Sie haben kein Eintrittsrecht

Die gesetzlichen Erben treten in den Mietvertrag ein (§564 BGB) — aber nur um ihn abzuwickeln. Sowohl Erben als auch Vermieter können dann innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod erfahren haben, außerordentlich kündigen — mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten (§564 i. V. m. § 573d BGB). Das ist wichtig zu unterscheiden: Nur die Erklärung der Kündigung muss innerhalb dieses einen Monats erfolgen, die Wohnung selbst muss erst nach den vollen drei Monaten geräumt sein.

Wenn Sie dort wohnten ohne gemeldet zu sein: Schwierig. Ohne Nachweis einer Haushaltsgemeinschaft haben Sie kein rechtliches Fundament.

3. Eigentumswohnung oder Haus

Gemeinsames Eigentum (beide im Grundbuch)

Sie sind bereits Miteigentümer

Die Hälfte gehört Ihnen — weiterhin. Die andere Hälfte geht an die Erben. Als Miteigentümer können Sie bleiben, aber die Erben können eine Aufteilung verlangen (Teilungsversteigerung). Am besten klären Sie frühzeitig, ob Sie die andere Hälfte abkaufen können oder wollen.

Nur der Verstorbene war Eigentümer

Das Haus gehört jetzt den Erben

Wenn Sie Erbe sind (Ehepartner, Testament), erben Sie auch das Haus oder Ihren Anteil davon. Wenn Sie nicht erbberechtigt sind (unverheiratet, nicht im Testament), haben die Erben das Recht, Sie aufzufordern, das Haus zu verlassen.

Ein Wohnrecht kann durch einen Nießbrauch oder ein eingetragenes Wohnrecht im Grundbuch gesichert werden — das ist zu Lebzeiten zu regeln, nicht danach.

4. Mietvertrag kündigen — Fristen und Wege

Wenn Sie die Wohnung aufgeben möchten — weil sie zu groß ist, zu teuer, oder weil Sie die Erinnerungen nicht täglich um sich haben möchten — haben Sie als Erbe ein Sonderkündigungsrecht.

Wer kündigtFristBesonderheit
Erbe (Sonderkündigungsrecht §564 BGB) Erklärung binnen 1 Monat, dann 3 Monate Kündigungsfrist Erklärung muss innerhalb 1 Monats nach Kenntnis vom Tod erfolgen; kein Grund nötig
Reguläre Kündigung durch Erbe 3 Monate Normale gesetzliche Kündigungsfrist, wenn die 1-Monats-Erklärungsfrist verstrichen ist
Vermieter (Eigenbedarf) 3–9 Monate je nach Mietdauer Muss Eigenbedarf nachweisen — nicht einfach so möglich

Kündigung immer schriftlich: Per Brief (mit Einschreiben), per Fax mit Sendeprotokoll, oder persönlich überreicht mit Empfangsbestätigung. E-Mail reicht rechtlich nicht für eine Wohnungskündigung.

5. Was mit dem Mobiliar passiert

Alles in der Wohnung — Möbel, Geräte, persönliche Gegenstände — gehört zum Nachlass des Verstorbenen. Als Erbe oder Miterbe haben Sie Anspruch darauf. Wenn Sie nicht erbberechtigt sind, gehört es den Erben.

Praktisch: Fotografieren Sie vor der Haushaltsauflösung alles. Machen Sie eine Liste wertvoller Gegenstände. Das schützt vor späteren Streitigkeiten mit anderen Erben oder der Erbengemeinschaft.

Was nicht ins Erbe fällt: Ihre eigenen Gegenstände natürlich — wenn Sie nachweisen können, dass etwas Ihnen gehört (Kaufbeleg, Fotos). Im Zweifelsfall ist Dokumentation Gold wert.

6. Wer zahlt die Miete bis zur Auflösung?

Die Miete läuft weiter — solange der Mietvertrag besteht. Das bezahlt der Nachlass (also die Erbmasse), nicht Sie persönlich. Wenn Sie alleiniger Erbe sind, zahlen Sie es letztlich aus dem Erbe. Wenn es eine Erbengemeinschaft gibt, zahlen alle anteilig.

Das ist ein Grund, die Wohnung nicht monatelang leer stehen zu lassen. Jeder Monat kostet Geld, das alle Erben tragen.

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